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Zielen des kommunalen Gesetzgebers zuwiderlaufe. Hinsichtlich der ästhetischen Beurteilung des Bauprojekts berufen sie sich auf die bestehende "feinkörnige Siedlungsstruktur". Zufolge des Nutzungstransfers "erdrücke" das Bauvorhaben auf Parzelle Nr. 5125 dasjenige auf Parzelle Nr. 5124. Dieses Missverhältnis

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